Das neue Erbrecht – was ändert?

Ab 01.01.2023 gilt das revidierte Erbrecht. Das neue Recht gilt für alle nach dem 31.12.2022 verstorbenen, unabhängig vom Datum des Testamentes oder des Erbvertrages.

Die gesetzliche Erbfolge bleibt gleich. Der Ehepartner und die Nachkommen sind immer noch von Gesetzes wegen berücksichtig. Wenn keine Kinder bestehen, kommen die Eltern resp. die Geschwister zum Zug. 

Das neue Recht bringt mehr Flexibilität in der Nachlassplanung mit, da die Pflichtteile angepasst wurden: 

– die Eltern sind nicht mehr pflichtteilsgeschützt
– die Nachkommen erhalten nur noch ½ ihres gesetzlichen Anteils (vorher ¾)
– der Ehepartner bleibt unverändert (½ des gesetzlichen Anteils)
– sich bereits in Scheidung befindende Ehepartner verlieren Ihren Pflichtteilsschutz

Handlungsbedarf?

Wer in einem Testament Bezug auf die Pflichtteile genommen hat, sollte überprüfen, ob er damit den aktuellen Pflichtteil oder den zukünftigen Pflichtteil meint. Allenfalls ist dies dann entsprechend anzupassen. Ohne Anpassung gilt automatisch der neue Pflichtteil. Zu überprüfen sind auch allfällige bestehende Erbverträge. Neu können Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten oder auf seinen Tod hin, die ein einem Erbvertrag nicht vereinbart sind oder nicht vorbehalten worden sind, vom Vertragspartner angefochten werden (ausgenommen Gelegenheitsgeschenke). 

Quellen

Kurse:
Treuhand Update vom Juni 2022
Fachdialog vom Oktober 2022

Zeitschriften:
Update September
Mattig Blog Neues Pflichtteilsrecht 
Mattig Blog Ehescheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

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